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Allgemeine Geschäftsbeding-
ungen der Mack Medizintechnik GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werk-/Dienstleistungen zwischen Auftraggeber (AG) und der Firma Mack Medizintechnik GmbH (AN). Unsere AGBs können Sie hier auch als PDF-Version Herunterladen.

>>Zu den AGBs der Mack GmbH als PDF Datei

§ 1 Widersprechende AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwandt werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Soweit sich Bedingungen widersprechen gilt die gesetzliche Regelung.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Der AG ist an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind für den AN nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden oder ihnen der AN durch Lieferung der Ware nachkommt. Die vom AN erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung. 2. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch den AN schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden vom AN separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Der Mindestbestellwert beträgt 25 €. Bei Bestellungen unter 25 € (zzgl. MwSt.) behalten wir uns das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € (zzgl. MwSt.) in Rechnung zu stellen. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist der AN zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich der AN zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angegebene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Soweit der AN die Montage oder Installation übernommen hat und nichts anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks, sowie Auslösungen. 2. Die Rechnungen des AN sind an dessen Sitz binnen 30 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie Rechnungsstellung fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern; der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 3. Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. 4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem AN nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der AN zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht. 5. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, ist der AN unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

§ 4 Lieferung, Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt gem. Angebot bzw. Auftragsbestätigung des AN. Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen. 2. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. 3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 6 Ziff. 3 g dieser Bedingungen - zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. 4. Teillieferungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen. 5. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist der AN berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Ist Installation im Kaufpreis vertraglich inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Abschluss der Installation durch den AN. Die Installation ist abgeschlossen, wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren des AN durchlaufen hat. Ist Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Lieferung. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.

§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort

1.Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk des AN. 2.Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über. Bei Abholung mit eigenem Fahrzeug durch den AG geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.

§ 6 Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche

1. Der AG hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Technische Beratungen, Prüfungen und Einweisungen des AN im Sinne der MPBetreibV entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verwendung der Produkte des AN. Dem AN ist Gelegenheit zu geben, einen Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Begutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AN und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung. 3.Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu: Der AN gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert und auf der vom AN bezeichneten Hardware benutzt wird. Der AN gewährleistet des Weiteren, dass die Standardsoftware im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Der AN gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurden oder Anforderungen entsprechen wird, die der AG spezifiziert hat. Beruht der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der AN ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. a) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und Änderungen an der Software oder Hardware eintreten.Dies gilt insbesondere für hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Der AN haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG oder Dritten geliefert wurden, insbesondere nicht für vom AG oder Dritten aufgebrachte (Verwaltungssoftware, Betriebssysteme, Service Packs, Patches) welche dazu führen, dass eine funktionstüchtige Verbindung mit der vom AN gelieferten Messtechnik nicht mehr gewährleistet ist; für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht, soweit der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass vom AG oder von Dritten die für den Gegenstand ausgelegten besonderen Betriebs- oder Wartungsanweisungen des AN bzw. die zugrundeliegende Betriebsanleitung nicht befolgt wird oder auf Seiten des AG Personen mit den Produkten des AN arbeiten, die nicht mit der Bedienungsanleitung vertraut sind. Es gilt das MPG in Verbindung mit der MPBetreibV, insbesondere die §§ 22 MPG; 2, 4, 5 MPBetreibV. Einige neu hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bezüglich ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen. Schadensersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von € 50.000,- erstattungsfähig. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Der AN ist für den Fall der Nachbesserung an bereits montierten Geräten nicht zur Ausbesserung/Wiederherstellung des Geräteträgers (Wand, Decke, etc.) verpflichtet. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen: Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. § 6 Ziff. 3 b zwingend gehaftet wird. Der AN haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, welche den Zweck des Vertrages gefährdet. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AG nach dieser Ziffer drei Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 2., soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der vom AN gelieferten Software handelt es sich um fremd hergestellte Software. Für Werbeaussagen und Garantien des Herstellers haftet der AN nicht. Soweit der AN dem AG für die Dauer eines Gewährleistungsfalles bis zu dessen Behebung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt, so hat der AG das Ersatzgerät pfleglich zu behandeln. Eine Bedienung darf nur durch mit der Bedienungsanleitung vertraute Personen erfolgen. Nach Behebung des Gewährleistungsfalles ist der AG dem AN zur sofortigen Herausgabe des Ersatzgerätes nebst Zubehör verpflichtet. Beim Zubehör der Produkte des AN handelt es sich sämtlichst nicht um Wegwerf- oder Einmal-Artikel. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ziff. h) ist der AG dem AN zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 1 c dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 3. Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.

§ 8 Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit - Eigentum des AN. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Schecks behält sich der AN das Eigentum bis zu deren Einlösung vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG - abzgl. angemessener Verwertungskosten - angerechnet. 3. Der AG tritt dem AN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind und erwachsen werden, dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet der AN auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen liegt. Der AG verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten. 4. Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AN selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Dies gilt auch, soweit der AN dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt. ( „Leihstellungen”). 5. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN. 6. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der AN berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

§ 9 Kundendienstleistungen

1. Soweit der AG Kundendienstleistungen des AN in Anspruch nimmt, unterliegen die entsprechenden Aufträge für Kundendienstleistungen den produktspezifischen und im Angebot des AN aufgeführten Bedingungen. Damit die Produkte für Kundendienstleistungen geeignet sind, müssen sie aktuellen spezifischen Revisionsständen entsprechen und sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Standortwechsel von Produkten können zu zusätzlichen Kosten und geänderten Service-Reaktionszeiten führen. Kundendienstleistungen für Produkte, die an einen anderen Standort verlagert werden, erfolgen nach Verfügbarkeit.Der AG ist verantwortlich für die Entfernung von Produkten, die für die Kundendienstleistungen nicht geeignet sind, damit es dem AN möglich ist, die Kundendienstleistungen zu erbringen. Zusätzliche Kosten, die zu den Standardsätzen des AN berechnet werden, können für Extraarbeiten entstehen, die durch solche Produkte verursacht werden. Die Kundendienstleistungen decken keine Schäden, Mängel oder Fehler, die verursacht wurden durch: - Die Verwendung von Medien, Lieferungen und anderen Produkten, die nicht vom AN stammen. - Bedingungen am Aufstellungsort, oder die die Leistungserbringung für den AN erschweren oder unmöglich machen. - Vernachlässigung, unsachgemäße Nutzung, Feuer- oder Wasserschäden, elektrische Störungen, Transport, Arbeiten oder Änderungen durch nicht zum AN gehörende Angestellte oder Subunternehmer oder andere Ursachen, die außerhalb der Sphäre des AN liegen. Der AG ist verantwortlich für die Verwaltung eines produktexternen Prozesses, um verlorengegangene oder geänderte Dateien, Daten oder Programme zu rekonstruieren. Kundendienstleistungen des AN können auch in der Vermietung von Ersatzgeräten an den AG bestehen. Insoweit gelten § 9 Ziff a) und § 6 Ziff h) entsprechend. Soweit der AN dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt, so gilt § 6 Ziff. h) entsprechend. Im Übrigen bestimmt das Angebot des AN Zeitraum und Bedingungen solcher „Leihstellungen”.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Sitz des AN, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der AN ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.

§ 11 Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.


Pfaffenhofen am 28.06.2004 Mack Medizintechnik GmbH

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